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Das Sächsische Kultusministerium informierte am 16. April 2021 die Schulen über Verfahrensweisen zum Abschluss des Schuljahres 2020/2021. In diesem Beitrag veröffentlichen wir wichtige Gesichtspunkte des SMK zu Leistungsbewertung und Benotung sowie zu Jahreszeugnissen, Versetzungsregelungen und die Erwägung eines freiwilliges Wiederholens des Schuljahres.

 

Leistungsbewertung und Benotung
Die durch die Pandemie bedingten Schulschließungen, die Durchführung von häuslicher Lern-zeit sowie der Phasen des eingeschränkten Regelbetriebs im Primarbereich und des Wechselbetriebs an weiterführenden Schulen erfordern wiederholt eine Reflexion des Umgangs mit Leistungsbewertung und Benotung.
Grundsätzlich liegt die Leistungsbewertung gemäß § 40 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und den entsprechenden Regelungen in den Schulordnungen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte.
In den bereits im März 2020 gegebenen Empfehlungen zum Umgang mit Bewertung und Benotung von Schülerleistungen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass angesichts der schwierigen Lage alle Forderungen und Entscheidungen mit Bedacht vorgenommen werden müssen. Grundlage für die Leistungsanforderungen sind die Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards. Dabei sind die in den Schulordnungen geregelten Ermessensspielräume, wie z. B stärkere Berücksichtigung des individuellen Lernfortschritts des Schülers, zu berück-sichtigen.

Folgende Prämissen sind zu beachten:
Die Verantwortung für die Leistungsbewertung kann nur an der einzelnen Schule liegen. Hier werden die Lehrer- bzw. Fachkonferenzen gebeten, sofern nicht schon erfolgt, die weiteren Verfahren der Bewertung zu präzisieren, ggf. auch getroffene Konferenzbeschlüsse abzuändern und mit Schülern und Eltern zu kommunizieren.
Neben der Sicherung der Erreichbarkeit der schulischen Abschlüsse besteht auch für alle an-deren Klassenstufen die grundsätzliche Notwendigkeit der Bewertung von Schülerleistungen und der Ausfertigung von Jahreszeugnissen am Ende des Schuljahres 2020/21.
Leistungsbewertungen sollen vorrangig im Präsenzunterricht erfolgen:
 Im Primarbereich wurde bisher festgelegt, dass Leistungen, die in der häuslichen Lernzeit erbracht werden, grundsätzlich nicht zu benoten sind. „Grundsätzlich“ lässt Ausnahmen zu. Für Schülerinnen und Schüler, die im eingeschränkten Regelbetrieb nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, soll die Gesamtlehrerkonferenz der Schule gemäß § 17 Absatz 2 SOGS Festlegungen treffen.
 Bei den weiterführenden Schulen können wie bisher mit zunehmendem Alter der Schülerinnen und Schüler auch Leistungen bewertet werden, die in häuslicher Lernzeit erbracht werden. Das betrifft z. B. komplexe Leistungen, Referate, die auch Online gehalten wer-den können, Facharbeiten etc. Die Jahresnote sollte nicht ausschließlich auf der Grundlage von Bewertungen, die in häuslicher Lernzeit erbracht wurden, gebildet werden.
Mit Blick auf die Jahreszeugnisse zum Schuljahresende 2020/21 sind weitere Besonderheiten zu beachten:
 Die Umsetzung des Konzepts des eingeschränkten Regelbetriebs zur Bewältigung der Corona-Pandemie sah seit dem 15. Februar 2021 für den Unterricht in der Grundschule eine Fokussierung auf die Kernfächer Deutsch/Sorbisch, Mathematik, Sachunterricht so-wie Englisch in Klassenstufe 4 vor. Die anderen Fächer werden nicht oder nicht kontinuierlich unterrichtet. Deshalb sind für die Benotung und Zeugniserteilung in der Grund-schule und im Primarbereich der Förderschulen die Festlegungen des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Leistungsermittlung und Leistungsbewertung in der Grundschule und dem Primarbereich der Förderschule im Schuljahr 2020/2021 vom 16. April 2021 zu beachten.
 Nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ab 15. März 2021 für alle anderen Schülerinnen und Schüler der Oberschulen und Gymnasien kann es bedingt durch das Wechselmodell ebenfalls zu zeitweisen oder vollständigen Ausfall einzelner Unterrichtsfächer gekommen sein. Da in die Jahresnote mit Ausnahme der Jahrgänge der gymnasialen Oberstufe alle im Schuljahr erteilten Noten einfließen, sollte die Bildung der Jahresnote aber grundsätzlich möglich sein.
In abweichenden Fällen sieht die VwV Zeugnisformulare in Ziffer X Nummer 2 vor, dass nicht unterrichtete Fächer mit einem Gedankenstrich ausgewiesen werden. Unterrichtete Fächer, die nicht benotet werden, erhalten die Eintragung „teilgenommen“. Dies sollte vor allem angewendet werden, wenn der Unterricht zwar teilweise stattgefunden hat, aber eine Benotung nicht möglich war.
Für die Sekundarstufe II gilt, dass in den Zeugnissen alle Kästchen und Rubriken, deren Ausfüllung für den jeweiligen Schüler entfällt, durch waagerechte Striche zu sperren sind.
Es gelten die Versetzungsregelungen der jeweiligen Schulordnungen. Maßgeblich sind die auf den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Noten. Die Corona-Pandemie gilt als wichtiger Grund im Sinne der Schulordnungen, nach dem Schülerinnen und Schüler, die nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden.
Für die freiwillige Wiederholung von Klassen- und Jahrgangsstufen außer den Abschlussklassen gelten ausschließlich die Regelungen der jeweiligen Schulordnung. Soweit hier die freiwillige Wiederholung bezogen auf den Einzelfall angezeigt ist, wird sie bei der Schulbesuchsdauer berücksichtigt bzw. gilt als Nichtversetzung.
Die Erwägung einer Wiederholung des Schuljahres 2020/21 ist immer nur für Einzelfälle an-gezeigt. Diese Entscheidung muss gemeinsam mit den Eltern und sehr verantwortungsvoll durch die Schule getroffen werden. Im Regelfall wollen die Schüler in ihrer Klasse weiterlernen. Defiziten, die alle Schüler der Klasse betreffen, wird so gemeinsam begegnet. Den Anschluss des Einzelnen bei Leistungsschwächen an das Klassenniveau kann eine individuelle und zeitlich beschränkte intensive Förderung in den Fächern mit besonderen Schwierigkeiten ermöglichen. Durch die geplanten Lehrplananpassungen und die Möglichkeit, Unterrichtsstoff zu wiederholen, bestehen dafür sehr gute Voraussetzungen.
Dagegen können sich Frustration über das Scheitern und der Ausschluss aus der Klassengemeinschaft so demotivierend auswirken, dass auch die Wiederholung keinen Erfolg bringt. Vielmehr bedeutet die Wiederholung eines kompletten Schuljahres eine unverhältnismäßige Zeitinvestition und sie trifft weder die Lebensplanung der Familien, noch ist sie personell und räumlich umsetzbar.
Für Abschlussklassen wurde neben pandemiebedingter Nachteilsausgleiche die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, diese freiwillig zu wiederholen. Die konkreten Voraussetzungen dafür und die Umsetzung sind im Brief an die Schulleiter der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft vom 14.01.2021 benannt. Die Entscheidung zur freiwilligen Wiederholung der Ab-schlussklasse muss spätestens vor Absolvierung der letzten mündlichen Prüfung getroffen werden, denn ein einmal erworbener Abschluss kann generell nicht nochmals erworben wer-den. Bei erfolgreichem Erwerb wird aus pädagogischen und rechtlichen Gründen auch keine Notwendigkeit gesehen, diesen in Frage zu stellen und zu wiederholen (VG Dresden, Beschluss vom 21.07.2015, Az. 5 L 650/15).

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenz- bzw. Wechselunterricht teilnehmen, verbringen die Lernzeit zu Hause und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte, wie im Rahmen der häuslichen Lernzeit bei Schulschließungen oder wie im Präsenz- bzw. Wechselunterricht kann allerdings nicht gerechnet werden.
Über mögliche Formen der Benotung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schule eigenverantwortlich, sofern Möglichkeiten zum Nachholen von Leistungen nicht gegeben sind. Das kann auch bedeuten, dass angesichts nicht ausreichender Möglichkeiten zur Benotung die Ausweisung einer Note im Zeugnis unmöglich wird. Auf die entsprechenden Regelungen wird verwiesen.